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Bildnachweis: jock+scott / photocase.com

Auf den nachfolgenden Seiten können Sie sich über unser Beratungsprofil und unsere Geschichte informieren. Ebenso finden Sie im Downloadbereich weitere Materialien, die wir für unsere Mandanten zur Verfügung stellen. Hierzu können Sie sich kostenlos anmelden.
Sollten Sie Fragen, Anregungen und Vorschläge haben, zögern Sie nicht, uns jederzeit anzusprechen.

Als Kanzlei beraten wir sowohl mittelständische Unternehmen als auch Konzerne im In- und Ausland in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und bieten Lösungen für komplexe Problemstellungen. Besondere Branchenschwerpunkte liegen neben Finanzdienstleistern dabei im Anlagenbau, der Möbel- und Lebensmittelindustrie, dem Transportgewerbe und im produzierenden Gewerbe allgemein. Wenn und soweit wir bei der Bearbeitung auf die Zuarbeit externer Berater (so bspw. im Bereich Wirtschaftsprüfung, Personalsuche, ausländische Rechtsordnungen etc.) angewiesen sind, verfügt die Kanzlei über ein erprobtes Netzwerk externer  Partner. Damit sind wir in der Lage auch sehr anspruchsvolle Sachverhalte zu bearbeiten, was wir mehrfach unter Beweis stellen konnten.

Dabei arbeiten wir eng und vertrauensvoll mit mittelständischen Anwaltskanzleien in den Ländern zusammen, in denen die Muttergesellschaft ihren Sitz hat und bieten daher eine optimale Chance für diese, ihr Beratungsspektrum um einen internationalen Bezug zu erweitern ohne gezwungen zu sein, dabei auf die Hilfe internationaler Großkanzleien zurückgreifen zu müssen. Damit bleiben diese weiterhin der Hauptansprechpartner für ihren Mandanten.

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Aktuell

Mit seinem Urteil vom 21.12.2011 (Aktenzeichen C-495/10) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG nicht auf Dienstleister anwendbar ist. Aus diesem Grund ist eine nationale Regelung, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Dienstleisters für Schäden durch ein von ihm im Rahmen seiner Dienstleistung verwendetes fehlerhaftes Produkt vorsieht, neben der Herstellerhaftung nach der oben genannten Richtlinie zulässig. Allerdings muss für die Beteiligten die Möglichkeit unberührt bleiben, den Hersteller in Anspruch zu nehmen.

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