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Aktuell

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 06.03.2012 über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine stillgelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.

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