Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Entscheidung erlassen, in der er seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung der Betreiber von Online-Marktplätzen weiterführt.
Auf der Internetplattform eBay waren durch einen der dortigen Verkäufer Produkte unter den Marken „Echo Davidoff" und „Davidoff Cool Water Deep" (sogenannte Stiftparfüms) zur Versteigerung angeboten worden. EBay stellt auf seiner Plattform ein sog. VeRI-Programm zur Verfügung, durch das Schutzrechtsinhaber rechtsverletzende Angebote beanstanden können und bei einer entsprechenden Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eine Sperrung des Angebots des Verkäufers durch eBay erreichen können. Des Weiteren gibt eBay dem Schutzrechtsinhaber danach die Möglichkeit, die Daten des Verkäufers über das VeRI-Programm abzufragen.
Die Markeninhaberin ließ durch Schreiben ihrer Anwälte mitteilen, dass die Markeninhaberin keine Stiftparfüms mit eine Füllmenge von 20ml vertreibt und es sich daher offensichtlich um Fälschungen handelt. Sie forderte eBay auf, die beanstandeten Angebote zu entfernen, Name und Anschrift des Verkäufers mitzuteilen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die beanstandeten Angebote wurden daraufhin von eBay entfernt. Die geforderte Unterlassungserklärung jedoch nicht abgegeben, woraufhin die Schutzrechtsinhaberin eBay vor den deutschen Gerichten auf Unterlassung in Anspruch nahm.
Das Berufungsgericht war noch der Ansicht, dass die Klägerin eBay nicht in eine Situation versetzt hatte, in der eBay seinen Prüfungspflichten hätte nachkommen können, da die Klägerin keine Belege für das von ihr angeführte Markenrecht dem Unterlassungsschreiben beifügte habe und nicht die durch das VeRI-Programm bestehende Möglichkeit zur Abgabe eine eidesstattlichen Versicherung über die tatsächlichen Umstände der Markenverletzung genutzt habe, weshalb der Klägerin der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch nicht zustünde. Der Bundesgerichtshof kam zwar grundsätzlich zum gleichen Ergebnis, jedoch mit andersartiger und vorzugswürdiger Argumentation: Der Bundesgerichtshof kam zu dem Schluss, dass es an einer Begehungsgefahr durch den Betreiber der Internetplattform eBay fehle. Die Störereigenschaft des Betreibers der Internetplattform hat der Bundesgerichtshof zwar gesehen, wobei er abwog zwischen dem Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritten (Handlung des Inanspruchgenommenen ohne Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Interesse vs. Handlung zu eigenen erwerbswirtschaftlichen Zwecken) und der Frage, ob die Rechtsverletzung dem Dritten offenkundig oder für diesen unschwer zu erkennen gewesen wäre.
Aus dieser Abwägung folgerte der Bundesgerichtshof, dass eine Internethandelsplattform zumindest nach Erhalt eines Hinweises auf eine klar umrissene Rechtsverletzung, das konkrete Angebot sperren muss und auch im Übrigen dafür sorgen muss, dass es nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. Eine allgemeine Prüfpflicht im Bezug auf jedes eingestellte Angebot verneinte der Bundesgerichtshof aber. Erst der Hinweis auf die Rechtsverletzung führt bei dem grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform zum tätig werden und dazu das beanstandete Verkaufsangebot ausfindig zu machen und zu sperren.
Was ein solcher Hinweis beinhalten muss ist dabei im Einzelfall abhängig von dem Gewicht der Rechtsverletzung und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers. Soweit es sich bei der Rechtsverletzung um eine Markenrechtsverletzung handelt, bedarf es keiner weitreichender Ausführungen zu einer ggf. existierender markenrechtlichen Verletzungsgefahr, sondern um die Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens auf einer Ware, die mit der Ware identisch ist, für die Markenrechtschutz besteht. Belege seien nur dann erforderlich, wenn die schutzwürdigen Interessen des Beklagten dies rechtfertigen sprich Gründe dafür gegeben sind an den vorgebrachte Umständen des Anspruchstellers zu Zweifeln.
Eine Wiederholungsgefahr vermochte der Bundesgerichtshof aber nicht zu erkennen, weshalb er auch weder einen Unterlassungs- noch einen Auskunftsanspruch als gegeben ansah.
Da der Betreiber einer Internethandelsplattform grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist jedes Verkaufsangebot vorab auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen, wird die Begehungsgefahr erst mit dem Hinweis des Markeninhabers auf die entsprechende Rechtsverletzung begründet. Nachdem der entsprechende Hinweis bei dem Betreiber der Internethandelsplattform eingegangen war, hatte dieser die entsprechenden Verkaufsangebote sperren lassen und seit dem waren auch nicht erneut Verkaufsangebote unter den Marken „ Eco Davidoff" oder „Davidoff Cool Water Deep" in einer der Beanstandung entsprechenden Weise verwendet worden.
Aufgrund der Ausnahme, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil gelassen hat, wonach Belege nachzureichen sind, soweit der Inanspruchgenommene Zweifel an der Berechtigung zur Geltendmachung von Markenrechten oder aber am Bestehen der Markenrechten haben könnten, ist es weiter zu empfehlen, entsprechende Belege bereits der ersten Abmahnung beizufügen.
Da eine Wiederholungsgefahr in einem solchen Fall durch den Bundesgerichtshof noch nicht gesehen wird, besteht lediglich ein Anspruch auf Entfernung und Sperrung entsprechender Verkaufsangebote nach Erteilung eines Hinweises, aber kein weiterführender Unterlassungs- oder Auskunftsanspruch.
Ansprechpartner: Vanessa Lichter, Rechtsanwältin,
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