EuGH: Produkthaftungsrichtlinie nicht auf Dienstleister anwendbar

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Mit seinem Urteil vom 21.12.2011 (Aktenzeichen C-495/10) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG nicht auf Dienstleister anwendbar ist. Aus diesem Grund ist eine nationale Regelung, die eine verschuldensunabhängige Haftung des Dienstleisters für Schäden durch ein von ihm im Rahmen seiner Dienstleistung verwendetes fehlerhaftes Produkt vorsieht, neben der Herstellerhaftung nach der oben genannten Richtlinie zulässig. Allerdings muss für die Beteiligten die Möglichkeit unberührt bleiben, den Hersteller in Anspruch zu nehmen.



Der Entscheidung liegt der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger des Ausgangsverfahrens erlitt während eines chirurgischen Eingriffs im Universitätsklinikum Besançon (CHU Besançon) Verbrennungen, die durch ein fehlerhaftes Temperaturregelungssystem der Heizmatratze verursacht wurden, auf die er gelegt worden war. Das CHU Besançon wurde von einem französischen Gericht verurteilt, diesen Schaden durch Zahlung von EUR 9.000,00 an den Geschädigten und von EUR 5.974,99 an die Caisse primaire d'assurance maladie du Jura zur ersetzen. Im französischen Recht richtet sich die Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten insbesondere nach einem vom Conseil d'État aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz, wonach eine öffentliche Krankenanstalt den Schaden, den ein Patient in Folge der Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen seiner Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft.

Gegen das Urteil des französischen Gerichts legte das CHU Besançon Rechtsmittel ein, basierend auf der Auffassung, dass nach der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG nur der Hersteller der Matratze haftbar gemacht werden kann, da er ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Das in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Conseil d'État legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie vor. Es wollte wissen, ob die französische Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung öffentlicher Krankenanstalten neben dem von der obigen Richtlinie errichteten System der Herstellerhaftung bestehen kann. Nach der Produkthaftungsrichtlinie haftet der Hersteller verschuldensunabhängig für Schäden, die durch Fehler seiner Produkte verursacht werden. Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, haftet der Lieferant. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder seinen Vorlieferanten nennt. Werden Produkte in die EU eingeführt, haftet der Importeur für den Hersteller. Art. 13 der Richtlinie regelt, dass die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehen besonderen Haftungsregelungen geltend machen kann, nicht berührt werden.

Der EuGH hat die Zulässigkeit der französischen Regelung bestätigt. Die Produkthaftungsrichtlinie regle nur die Haftung des Herstellers oder gegebenenfalls des Importeurs oder Lieferanten des fehlerhaften Produkts. Die Richtlinie solle hingegen nicht den Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte über ihren Anwendungsbereich hinaus abschließend harmonisieren. Die Haftung, die einen Verwender treffen kann, der, wie das CHU Besançon, ein zuvor von ihm erworbenes Produkt oder Gerät wie beispielsweise eine Heizmatratze im Rahmen einer einem Patienten gewährten Behandlungsleistung verwendet, falle damit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, denn ein solcher Verwender könne weder als ein Beteiligter der Herstellungs- und Vertriebskette des fraglichen Produkts angesehen noch als ein Lieferant des Produkts eingestuft werden.

Im Übrigen vermag der bloße Umstand, dass neben der von der Richtlinie errichteten Regelung der Herstellerhaftung eine nationale Regelung besteht, nach der ein Dienstleister der verschuldensunabhängigen Haftung unterliegt, weder die Wirksamkeit dieser Regelung der Herstellerhaftung noch die vom Unionsgesetzgeber mit ihr verfolgten Ziele zu beeinträchtigen.

Der EUGH unterstreicht aber, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie gewahrt werden müsse. Deshalb müsse für die Beteiligten die Möglichkeit unberührt bleiben, den Hersteller auf der Grundlage der Richtlinie zur Haftung heranzuziehen. Dies sei im französischen Recht aufgrund der dort vorgesehenen Gewährleistungsansprüche der Fall. Der EUGH weist schließlich auch darauf hin, dass die etwaige verschuldensunabhängige Haftung des Dienstleisters, die zu der Herstellerhaftung gemäß der Richtlinie hinzutreten kann, dazu angetan ist, zu einer Stärkung des Verbraucherschutzes beizutragen.

Ansprechpartner: Damian Wypior, Rechtsanwalt, Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Aktuell

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